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Erlass: Haftanträge nach dem Aufenthaltsgesetz (AufenthG)


Das Ministerium für Kinder, Familien, Flüchtlinge und Integration für NRW bittet die Ausländerbehörden ( z.B. Köln) Haftanträge nach dem Aufenthaltsgesetz (AufenthG), um die Maßnahmen zur Verlangsamung der Ausbreitung des Coronavirus, wie folgt zu behandeln.

Die am 13. März 2020 durch die Landesregierung bekannt gegebenen Schließungen von Schulen und Kindertagesstätten werden sich auch auf den Dienstbetrieb in der Unterbringungseinrichtung für Ausreisepflichtige (UfA) in Büren auswirken. Neben den allgemeinen, innerhalb der Einrichtung getroffenen Vorsorge­ maßnahmen wurde inzwischen der Besucherverkehr eingeschränkt. Darüber hinaus muss auch durch eine Begrenzung des aufzunehmenden Personenkreises auf unabweisbar notwendige Fälle dazu beigetragen werden, die Infektionsgefahr während des Aufenthaltes in der UfA Büren möglichst gering zu halten. Die Ausländerbehörden werden deshalb - zunächst befristet bis zum 19. April 2020 - gebeten, Haftanträge nur noch für folgenden Personenkreis zu stellen: • rechtskräftig verurteilte Straftäter,

• Gefährder,

• Personen, von denen eine erhebliche Gefahr für Leib und Leben Dritter oder bedeutende Rechtsgüter der inneren Sicherheit aus­gehen, • Personen, die aus sonstigen Gründen eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellen. Dabei wird davon ausgegangen, dass die Rückführbarkeit innerhalb des vorgesehenen Haftzeitraums im Rahmen des Haftantrages dargelegt wurde. In Bezug auf Personen, die sich aktuell in der UfA Büren in Haft befinden, ist zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Haft weiterhin vorliegen, insbesondere, ob bis zum Ende der Haftdauer realistisch noch mit einer Abschiebung gerechnet werden kann.

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