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Pressemitteilung: Rechtsstaatsgebot verbietet Abschiebungen in den Folterstaat Syrien

Flüchtlingsrat Nordrhein-Westfalen e.V. Bochum,

26.10.2020

Pressemitteilung 16/2020


Rechtsstaatsgebot verbietet Abschiebungen in den Folterstaat Syrien #SyriaNotSafe!


Landesflüchtlingsräte und PRO ASYL kritisieren Vorstoß einiger Innenminister aus Bund und Ländern


Nach dem tödlichen Anschlag in der Dresdner Innenstadt Anfang Oktober fordern die ersten Innenminister, vermeintliche "Gefährder*innen" nach Syrien abzuschieben. Die Landesflüchtlingsräte und PRO ASYL erteilen solcher Instrumentalisierung vermuteter islamistischer Gewalt zur Demontage des Flüchtlingsschutzes eine klare Absage.


Syrien ist - sowohl unter Bashar al-Assad wie in Herrschaftsgebieten extremistischer Aufständischer - ein Folterstaat. Das Flüchtlingshochkommissariat der UN (UNHCR) erklärt zur internationalen Schutzbedürftigkeit von Personen aus Syrien, dass ganze Gruppen von Familien, religiöse oder ethnische Gemeinschaften, ganze Dörfer, Städte und Nachbarschaften unter Generalverdacht gestellt und verfolgt werden1. Dem Europäischen Unterstützungsbüro für Asylfragen (EASO) zufolge wurden ganze Städte und Dörfer dem Erdboden gleichgemacht und entvölkert. Die Zahl der Binnenvertriebenen geht in die Millionen. Selbst einige humanitäre Akteure setzen ihre Arbeit wegen der unsicheren Lage aus2. Amnesty berichtet über die landesweit und systematisch gegen die Zivilbevölkerung und zivile Institutionen gerichtete Gewalt3. Das Auswärtige Amt weist auf die Praxis des Verschwindenlassens hin und darauf, dass es keine verfolgungssicheren Gebiete in Syrien gibt4.


Vor diesem Hintergrund ist das leichtfertige Gerede über angeblich sichere Gebiete, in die Syrer*innen abgeschoben werden könnten, wie es der Bundesinnenminister und seine Kollegen aus Sachsen und Bayern dieser Tage in die Medien lancieren, fahrlässig und menschengefährdend.


Offenbar soll von interessierter politischer Seite das öffentliche Klima gegen syrische Flüchtlinge geschürt und so ein Abschiebungsbeschluss der im Dezember in Weimar anstehenden Innenministerkonferenz (IMK) schon im Vorfeld populär gemacht werden.


Eine Abschiebung in einen Folterstaat, mit akuter Gefahr für Leib und Leben ist menschenrechtswidrig. Das Refoulement-Verbot aus Art. 3 EMRK gilt absolut und lässt –anders als Art. 33 Abs. 2 GFK – keine Ausnahmen zu. Der EGMR hat ausdrücklich und wiederholt festgestellt, dass der Refoulement-Schutz der EMRK ausnahmslos gilt und über den Schutz der GFK hinausgeht. Die menschenrechtlichen Vorgaben gehen daher dem allgemeinen Flüchtlingsschutz auch dort vor, wo die GFK eigentlich eine Rückschiebung erlauben würde. Dieses Europarechtsstaatsgebot steht also Versuchen entgegen, mit dem Begriff des*der Gefährder*in Menschen abschiebungsreif zu behaupten.


„Wir erwarten, dass NRW sich bei der IMK gegen den Paradigmenwechsel beim Abschiebungsschutz für Syrer*innen positioniert “, erklärt Birgit Naujoks, Geschäftsführerin beim Flüchtlingsrat NordrheinWestfalen. Dr. Stamp muss überdies deutlich machen, dass von NRW aus keine Abschiebungen nach Syrien stattfinden werden.


1. UNHCR zu Syrien 2020:

4. AA-Lagebericht Syrien 11-0219:

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