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Info zu Kürzungen AsylbLG

Aktualisiert: 15. Apr. 2020

Das Ministerium für Kinder, Familie, Flüchtlinge und Integration des Landes Nordrhein-Westfalen hat auf Nachfrage, ob in NRW ähnlich wie in anderen Bundesländern auch Regelungen gegen Leistungskürzungen nach § 1a AsylbLG angesichts der aktuellen Situation aufgrund von Corona nicht zu vertretenden Verletzung von Mitwirkungspflichten vorhanden bzw. geplant sind, nun wie folgt geantwortet: "Die besondere Situation aufgrund der Corona-Krise in Deutschland hat selbstverständlich auch Einfluss auf die Aufgabenwahrnehmung des Landes bzw. der Bezirksregierungen bei der Aufnahme, Unterbringung und Versorgung von Asylsuchenden in den Aufnahmeeinrichtungen des Landes. Das MKFFI, die Bezirksregierungen und alle anderen weiteren Akteure arbeiten fortwährend daran, die Asylsteuerung an diese ungewöhnliche Situation anzupassen. Hierbei sind selbstverständlich auch die Aufgaben nach dem Asylbewerberleistungsgesetz in den Blick zu nehmen und – da es sich um eine Bundesgesetz handelt – möglichst mit allen anderen Bundesländern ein einheitliches Verfahren zu grundlegenden Regelungen zu treffen. Hinsichtlich der Entscheidung des BAMF, die Dublin-Überstellung vorübergehend bis auf Weiteres auszusetzen, hat auch das Land NRW reagiert und den für die Durchführung des AsylbLG in den Landeseinrichtungen zuständigen Bezirksregierungen nahegelegt, auf Anspruchskürzungen nach § 1a Absatz 7 AsylbLG zu verzichten und weitere Anspruchskürzungen nach dem jeweiligen Einzelfall und mit Rücksicht auf vorhandene Reisemöglichkeiten zu entscheiden. Darüber hinaus gehende Hinweise haben wir nicht erlassen. Da die Städte und Gemeinden in NRW das AsylbLG weisungsfrei ausführen, entfällt hier eine Weisung per Erlass."


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