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Erteilung/Verlängerung von Aufenthaltspapieren

Der Flüchtlingsrat NRW e.V. informiert:

Nachdem das MKFFI mit Erlass vom 20.03.2020 Hinweise zur Erteilung/Verlängerung von Aufenthaltspapieren aufgrund der "Corona-Situation" gegeben hatte, sind am 25.03.2020 die Hinweise des BMI zu diesem Thema erschienen. Auf Nachfrage hat das MKFFI bestätigt, dass der MKFFI-Erlass weiterhin Gültigkeit neben dem BMI-Erlass behält. Der BMI-Erlass enthält einige aus unserer Sicht sehr kritische Punkte.

Das MKFFI hat nach Rücksprache mit dem BMI zu Punkt 2 des Erlasses Folgendes mitgeteilt und wird dies zur Klarstellung auch an die Ausländerbehörden weiterleiten:

"Zwar fallen auch die durch die SARS-CoV-2-Pandemie bedingten Kündigungen grundsätzlich unter den unter Punkt 2 geregelten Zweckfortfall. Es ist aber keineswegs das Ziel, die Aufenthaltstitel von drittstaatsangehörigen Arbeitnehmern in der jetzigen Situation schneller zu verkürzen als üblich. Die Passage ist im Kontext des Gesamterlasses, insbesondere der Punkte 1 und 3 zu verstehen. Der Erlass verfolgt den Zweck, den Ausländerbehörden Verfahrensvereinfachungen aufzuzeigen, um auch unter den erschwerten Bedingungen der Pandemie den Vollzug des Aufenthaltsgesetzes sicherstellen zu können. Hinsichtlich des unter Punkt 2 geregelten Zweckfortfalls werden die Ausländerbehörden darauf hingewiesen, dass die allgemeinen Regelungen Anwendung finden. Zur Bewertung der Verkürzung der Geltungsdauer eines Aufenthaltstitels aufgrund eines Zweckfortfalls haben sich die Ausländerbehörden an Ziffer 7.2.2.1 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Aufenthaltsgesetz zu orientieren. Danach ist ihnen ein umfangreicher Ermessensbereich eröffnet, in den natürlich auch vor dem Hintergrund der aktuellen Gegebenheiten die Erfolgsaussichten auf einen neuen Arbeitsvertrag oder die Frage, ob Ansprüche auf beitragsfinanziertes Arbeitslosengeld vorliegen, einzubeziehen sind. Da sich hier keine Veränderung gegenüber der bisherigen Praxis der Ausländerbehörden ergibt, wurde seitens des BMI auf eine derart ausführliche Darstellung in dem Erlass verzichtet. Im Übrigen weist das BMI unter Punkt 3 des Erlasses vor dem Hintergrund der zu erwartenden oder bereits angekündigten Kurzarbeit für Arbeitsverhältnisse, die Arbeitgeber über die Krise hinweg aufrechterhalten wollen, darauf hin, dass diese den Bestand eines Aufenthaltstitels nicht beeinträchtigt, selbst wenn das Kurzarbeitergeld im Einzelfall ein Unterschreiten des Regelsatzes für die Lebensunterhaltssicherung bewirkt. Eine Kürzung von Sozialleistungsbezug haben die Betroffenen überdies nicht zu befürchten. Die Geltendmachung von Ansprüchen aus der gesetzlichen Sozialversicherungspflicht steht jedem Arbeitnehmer unabhängig von der Staatsangehörigkeit zu. Der Bezug derartiger, auf Beitragsleistungen beruhender öffentlicher Mittel ist ausländerrechtlich unschädlich (§ 2 Absatz 3 Satz 2 Nummer 6 AufenthG). Wurden im Einzelfall (z.B. aufgrund zu kurzer Beschäftigungsdauer) keine Anspruchsrechte nach dem SGB III erworben oder reichen die auf Beitragsleistungen beruhenden öffentlichen Mittel nicht aus, den Lebensunterhalt vollständig zu sichern, besteht für Inhaberinnen und Inhaber von Aufenthaltserlaubnissen zu Beschäftigungszwecken ein Anspruch auf ggf. ergänzende Grundsicherung für Arbeitsuchende. Zwar müssen sowohl Ausländer als auch Jobcenter diesen Leistungsbezug der zuständigen Ausländerbehörde melden (§§ 82 Absatz 6 bzw. § 87 Absatz 2 Satz 3 AufenthG), dies hat aber keine Auswirkungen auf den Leistungsanspruch oder dessen Höhe."

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