Update: Besuchsverbot in den Häusern der Stadt Köln bis zum 02.02.2021
Einschränkung der Besucherregelung in den städtischen
Unterbringungseinrichtungen für Geflüchtete
hier: Fortführung der am 16.12.20 beschlossenen Regelung über den 11.01.2021 hinaus.
Aufgrund der jeweiligen Lage hat der gesamtstädtische Krisenstab nach Vorschlag von 56
mehrmals entschieden, dass in allen städtischen Unterkünften für Geflüchtete die
Besuchsregelungen stark eingeschränkt werden. Diese aktuell bis zum 11.01.2021 befristete
Anordnung diente dazu, auch diesen Personenkreis zu schützen und die sozialen Kontakte
weiter und auf das absolut Notwendigste zu reduzieren. Hinzu kommt, dass insbesondere in
Unterbringungseinrichtungen mit Gemeinschaftssanitäranlagen oder –küchen ein erhöhtes
Übertragungspotential besteht, sollte es zu einer Ansteckung kommen.
Aufgrund der von der Bundesregierung und den Bundesländern am 05.01.2021
verabschiedeten Richtlinien und der Coronaschutz-Verordnung des Landes NRW in ihrer
vom 07. Januar 2021 gültigen Fassung und den Empfehlungen des Gesundheitsamtes zum
Symptom-Monitoring beim Personal und bei Besucher*innen, wird die Fortführung der aktuell
geltenden Besuchseinschränkungen vorgeschlagen:
Die Besuchseinschränkungen bleiben wie bisher bestehen. Neben dem Besuch von
Brückenprojekten als Überbrückungsmaßnahmen bis zum Kindergartenbesuch sind folgende
Ausnahmen zugelassen:
1. Besuche von Mitarbeitenden der Ombudsstelle und Mitarbeitenden der
Fachberatungsstellen für Geflüchtete
2. Besuche von gesetzlichen Betreuern, Vormündern, Mitarbeitern des ASD oder GSD
sowie ihren Beauftragten (z.B. SPFH) und medizinischen Pflegediensten
3. Besuche von außerhalb der Familie untergebrachten Minderjährigen, bei denen die
Besuchskontakte durch das zuständige Jugendamt befürwortet und unterstützt werden.
Alle Maßnahmen zu außerschulischen Bildungsangeboten wie in der Corona-
Schutzverordnung des Landes NRW im §7 in der Fassung vom 07. Januar beschrieben,
werden in Präsenzform eingestellt und sind nicht mehr gestattet.
Hierzu gehören:
4. die Projekte zur Integration von Kindern und Jugendlichen mit Fluchterfahrung innerhalb
der Einrichtungen von 562, die von 51 gefördert werden
5. das Projekt Bildungslotsen*innen im Rahmen des gesamtstädtischen Programms
„Kinderstark – kommunale Präventionsketten“
6. die Unterstützungsangebote zur Integration Geflüchteter über den IKD - 162/5
7. alle Gruppenangebote des Ehrenamts.
Nur dringend erforderliche Betreuungsangebote der Einzelbetreuung sind in Präsenz
zulässig. Hierbei sind grundsätzlich die AHA-Regeln und die Nachverfolgbarkeit in allen
Bereichen der Unterkunft einzuhalten.
Die modifizierte eingeschränkte Besuchsregelung sollte vorerst bis zum 02.02.2021 gelten.